Grundsätzlich gilt, der Geschädigte ist Auftraggeber der Unfallschadenreparatur.
Dem Geschädigten obliegt die Geltendmachung der ihm bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden.
Mit Ausnahme bei Bagatellschäden (unterhalb ca. 700,00 EUR) hat der Geschädigte ein Recht auf die Einschaltung eines Sachverständigen seiner Wahl.
Dies gilt auch für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung selbst einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt; ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist daraus nicht abzuleiten. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf die neutrale Schadenfeststellung unter Einbeziehung der eventuell zu beziffernden merkantilen Wertminderung und des sich aus der Reparaturdauer ergebenden Nutzungsausfalls (sofern kein Leihwagen in Anspruch genommen wird).